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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
 

1.    Allgemeines

Nachstehende Bedingungen gelten für alle Angebote und Verkäufe des Lieferers. Auch für Nachbestellungen und telefonisch oder per Fax erteilte Aufträge.
Abweichende Bedingungen des Bestellers sind für den Lieferer nicht verbindlich, falls er diese nicht schriftlich anerkannt hat.
Der Auftrag ist verbindlich, die Annahme des Auftrages freibleibend, Nebenabsprachen, Abänderungen oder die Zusicherung von Eigenschaften sind nur wirksam, wenn sie in der Auftragsbestätigung vom Lieferer bestätigt worden sind.
Die zu einem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor, Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.    Lieferung und Versand

Lieferung und Versand erfolgen stets auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Verpackung und Verladematerial werden zum Selbstkostenpreis berech- net. Teillieferungen sind zulässig.
Angaben zu Fertigungsterminen und Lieferzeiten gelten annähernd.  Die Lieferzeit verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt und sonstiger unvorhergesehener Ereignisse wie verspätete Zulieferung,
Betriebsstörungen, Streiks und behördliche Maßnahmen gleichgültig, ob diese Ereignisse beim Lieferer, seinen Lieferanten oder deren Unter- lieferanten eintreten. Wird der vom Lieferer fest zugesagte Liefertermin um mehr als 6 Wochen überschritten, so kann der Besteller nach schrift- licher Nachfristsetzung von 4 Wochen durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.

3.    Gefahrenübergang

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile – auch bei Teillieferung – auf den Besteller über.
Verzögert sich die Absendung aus Umständen, die beim Besteller liegen, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Der Besteller hat angelieferte Gegenstände auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.

4.    Preise und Zahlung

Mangels besonderer Vereinbarung gelten die Listenpreise des Lieferers im Zeitpunkt der Lieferung (Versandbereitschaft). Die Preise gelten ab Auslieferungslager bzw. ab Zulieferwerk ausschließlich Verpackung.
Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der bei Rechnungsstellung jeweils geltenden Höhe hinzu. Ist eine Lieferfrist von mehr als 4 Monaten vereinbart, so ist der Lieferer berechtigt, die Preise entsprechend zwischenzeitlich eingetretener Lohn- und Materialpreiserhöhung zu erhöhen.
Die Zahlung ist bar sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Es gilt § 367 BGB.
Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen ist nicht zulässig. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur erfüllungs- halber hereingenommen. Diskont-, Wechsel- und Einziehungskosten trägt der Besteller. Ist Ratenzahlung vereinbart und gerät der Besteller mit 2 Raten ganz oder teilweise in Rückstand, so wird der gesamte Restbetrag ohne Mahnung fällig.

5.    Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich Zinsen und Kosten beglichen sind. Dieses gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des
Lieferers in einer laufenden Rechnung geführt werden, solange das Konto des Bestellers noch nicht ausgeglichen ist.
Die Montage, Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht zu dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorgehaltssache zu der neuen Sache. Der Besteller tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen und Gegenleistungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer 
erwachsen, und zwar gleichgültig ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Steht dem Lieferer nur Miteigentum
zu, so ist nur der Teilbetrag der Forderung abzutreten, der dem Wert des Miteigentumsanteils im Zeitpunkt der Rechtshandlung entspricht.
Dem Besteller ist untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferers in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Der Besteller darf insbesondere keine Verein- barungen eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderung an den Lieferer zunichte machen oder beeinträchtigen.
Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und dem Lieferer die zur Geltend- machung der abgetretenen Forderungen der Vorbehaltssachen und zur Einziehung der an den Lieferer abgetretenen Forderungen. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäfts- gang berechtigt. Bei Zahlungsverzug erlischt das Recht des Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltssachen und zur Einziehung der an den Lieferer abgetretenen Forderungen.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Gegenstandes gelten, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, nicht als Rücktritt vom Vertrag. Alle Zugriffe Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum des Lieferers stehenden Gegenstände oder auf die an den Lieferer abgetretenen Forderungen sind diesem unver- züglich mitzuteilen.

6.    Beanstandungen

Beanstandungen wegen offensichtlicher, bei Kaufleuten auch wegen erkennbarer Mängel, weiterhin Beanstandungen wegen unvollständiger oder falscher Lieferung oder Leistung sind dem Lieferer ohne schuldhafte Verzögerung, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Entgegen- nahme des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel sind dem Lieferer ohne schuldhafte Verzögerung nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Konstruktions- und Formänderungen des Lieferge- genstandes bleiben dem Lieferer vorbehalten und können nicht beanstan- det werden, soweit der Liefergegenstand nicht grundlegend geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

7.    Ansprüche wegen Mangel

Unsere Haftung endet mit Ablauf der gesetzlichen First und beschränkt sich auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferanten zustehen. Für Mängel des Liefergegenstandes im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gelten die Bedingungen meiner Lieferanten und Herstellerfirmen.
Der Anspruch wegen Mangel ist ausgeschlossen bei Beschädigung als Folge von natürlichem Verschleiß, nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch und unsachgemäßer Behandlung, insbesondere Nichtbeachtung der Betriebsanleitung oder Verwendung anderer als der vorgeschriebenen Betriebsmittel.
Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind so weit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

8.    Auslandslieferungen

Bei allen Lieferungen in das Ausland findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

9.    Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferers. Gerichtsstand ist für Vollkaufleute Landshut.
Bei Export unserer Waren durch unsere Abnehmer in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Liefergegenstände Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert werden.

10.    Schlussbestimmungen

Sollten die Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

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HRB 11989 AG Landshut

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